Blauzunge

Erweitertes Sperrgebiet erreicht Krefeld.

Im Februar 2021 hat sich das Blauzungenrestriktionsgebiet aufgrund eines neuen bestätigten BTV8-Falls in Rheinland-Pfalz weiter Richtung Norden ausgebreitet. Neben den Gebieten der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland und den bisher betroffenen Kreisen in NRW liegen jetzt auch die Gebiete der kreisfreien Städte Krefeld und Mönchengladbach sowie der Gemeinden Straelen und Wachtendonk im erweiterten Restriktionsgebiet. Eine Auflistung aller betroffenen Gebiete in NRW finden Sie hier. 

 

Somit liegt nun auch das RUW-Regionalzentrum Nordrhein in Krefeld im BTV-8-Sperrgebiet und unterliegt den gleichen Regelungen für die Verbringung von Tieren wie das RUW-Regionalzentrum Rheinland-Pfalz/Saarland in Fließem bereits seit 2019.

Was bedeutet dies für die Verbringung / Vermarktung von Tieren
Die Verbringung von Tieren aus dem Sperrgebiet ist nur unter zusätzlichen Auflagen möglich. Hierbei fällt der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit eine entscheidende Rolle für die weitere Verbringung zu, denn nur ordnungsgemäß geimpfte Tiere dürfen ohne Einschränkungen verbracht werden.

Details zu den Möglichkeiten entnehmen Sie bitte der Zusammenfassung der Optionen, die ab dem 01.04.2020 beim Verbringen empfänglicher Tiere aus der Restriktionszone in freie Gebiete innerhalb Deutschlands bestehen:

 

Sofern Zuchtrinder aus BTV-8-freien-Gebieten über unseren Auktionsplatz in Krefeld vermarktet werden sollen, gelten für diese die gleichen Regelungen wie für Zuchtrinder aus dem BTV-8-Sperrgebiet.

 

Verbringungsregeln für Tiere aus dem BTV-8-Sperrgebiet
Zucht- und Nutztiere, die älter als 90 Tage sind, dürfen aus dem BTV-8-Sperrgebiet nur in freie Gebiete verbracht werden, wenn sie ordnungsgemäß geimpft wurden.
Eine Ausnahme besteht nur für Schlachttiere. 

 

Möglichkeiten für die Verbringung von Kälbern
Das innerstaatliche Verbringen von Kälbern im Alter von unter 90 Tagen, die aus einer Restriktionszone in freie Gebiete verbracht werden sollen, ist seit dem 01.04.2020 ohne zusätzliche Untersuchung möglich, wenn sie

  1. von Muttertieren stammen, die wirksam (vor oder während der Trächtigkeit) gegen den entsprechenden BTV-Stamm (derzeit BTV-8) geimpft wurden, wobei die zweite Impfung der Grundimmunisierung mindestens 28 Tage vor der Geburt des Kalbes erfolgt sein muss und
  2. die Impfungen des Muttertieres in der HI-Tier Datenbank erfasst sind und
  3. die Kälber unmittelbar nach der Geburt die Biestmilch des eigenen Muttertieres erhalten haben und
  4. eine Bestätigung dieser Voraussetzungen durch den Tierhalter mit einer "Tierhaltererklärung Kälber" erfolgt.
 

Die Optionen, die ab dem 01.04.2020 für das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands gelten, sind der „Zusammenfassung der Optionen ab dem 01.04.2020 beim Verbringen empfänglicher Tiere aus der Restriktionszone in freie Gebiete innerhalb Deutschlands“ zu entnehmen.

 

Für Kälber im Alter von unter 90 Tagen, die aus Sperrgebieten in die Niederlande verbracht werden sollen, gelten weiterhin die Vorgaben des mit den Niederlanden geschlossenen Memorandums. Die Kälber sind innerhalb von 7 Tagen vor dem Verbringen in die Niederlande mit negativem Ergebnis auf den BTV8 zu untersucht worden. Eine Repellent-Behandlung ist vorgeschrieben.

 

Unter 90 Tage alte Kälber aus Sperrgebieten, die über eine Sammelstelle, die in einem BTV-freien Gebiet in Deutschland liegt, in die Niederlande verbracht werden sollen, müssen sowohl die Bedingungen für das innerstaatliche Verbringen von Kälbern als auch zusätzlich die im Memorandum definierten Bedingungen erfüllen.

 

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