Insoweit sind auch die bisher geltenden innerstaatlichen Handelsbeschränkungen zwischen den bisherigen Artikel 9-Gebieten (RegBez. Düsseldorf und Köln) und den Artikel 10-Gebieten (übrige Regionen Deutschlands) aufgehoben. Mit der Aufhebung der ursprünglichen Bekanntmachung vom 21. März 2017 (ADR-aktuell 06-17) wird diesem Umstand Rechnung getragen: Deutschland ist „Artikel 10-Gebiet“, und es gelten für die innerstaatliche Verbringung die entsprechenden Regelungen der BHV-1-Verordnung. Die Bekanntmachung der Regelungen für die Verbringung aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten erfolgt separat. ADR
Das BMEL hat heute (7. Juni) in einer Mail den Landesbehörden folgende Hinweise zukommen lassen: Mit der „Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekanntmachung eines Beschlusses der Kommission der Europäischen Union über ergänzende Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis vom 24. Mai 2017 (BAnz AT 06.06.2017 B1) wird der innerstaatliche Handel mit Rindern dahingehend geregelt, dass die bisher bestehenden Handelshemmnisse (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf einerseits und die übrigen Gebiete Deutschlands andererseits) insoweit aufgehoben werden, da Deutschland insgesamt nunmehr der Artikel 10-Status zuerkannt wurde (§ 3 Absatz 3 der BHV 1-Verordnung).
Mit der unten stehenden Bekanntmachung vom 26. Mai 2017 wird der innergemeinschaftliche Handel im Sinne des Verbringens von Rindern aus DEU in andere Mitgliedstaaten in Bezug auf IBR geregelt (§ 8 Absatz 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).
Im Hinblick auf das Verbringen von Rindern in Bezug auf IBR aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland gilt die Entscheidung 2004/558/EG, da die nationale Bekanntmachung keine Rechtswirkung für andere Mitgliedstaaten entfaltet. Mit anderen Worten: sollen Rinder z.B. aus FRA nach DEU verbracht werden, haben diese Rinder die Anforderungen des Artikels 3 der genannten Entscheidung zu erfüllen.
Quelle: ADR-aktuell Nr. 14/17, Bonn 2017: S. 1-2
Die Handelsbeschränkungen zwischen „BHV1-freien“ und „nicht BHV1-freien“ Regionen fällt weg. Weiterhin zu empfehlen ist die Nutzung einer BHV1-Bescheinigung zur eigenen Absicherung und Dokumentation bei Tierzukäufen und Tierverkäufen, auch wenn diese nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist.
Unbedingt beachten sollten alle Rinderhalter die weiterhin zwingend erforderlichen Blut- bzw. Milchuntersuchungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-Status für ihren Betrieb. Diesbezüglich hat und wird es keine Änderungen geben.