BHV1 – Was hat sich aktuell geändert!

Allgemeine News

Diese Entscheidung ist einerseits erfreulich für die Betriebe in den nun freien Regionen, denn mit dieser Anerkennung sind Handelserleichterungen verbunden. Anderseits kommt es zu Handelserschwernissen innerhalb unseres  Verbandsgebietes, da für die Verbringung von Rindern aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln nun eine 30-tägige Quarantäne erforderlich ist, um die Tiere nach Rheinland-Pfalz oder Westfalen-Lippe zu verbringen. Bei allen Einschränkungen für die Betriebe in den bisher „nicht-freien Regionen“ ist diese Vorgehensweise aus Sicht der Betriebe in den freien Regionen richtig und erforderlich, um den Status frei von BHV1-Reagenten formell abzusichern.   Was ist zukünftig zu beachten:
  • Innerhalb der BHV1-freien Regionen darf keine Verbringung von BHV1-geimpften Rindern erfolgen.
  • Die Untersuchungsverpflichtung zur Aufrechterhaltung des Status (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage I Abschnitt 2 der BHV1-VO) gelten weiter. Die Untersuchungsintervalle für Blut- und Milchproben sind konsequent und fristgerecht einzuhalten.
  • Rinder aus BHV1-freien Regionen (Artikel-10-Gebieten) dürfen innerhalb Deutschlands ohne BHV1-Bescheinigung verbracht werden. Eine BHV1-Freiheitsbescheinigung ist allerdings auch weiterhin unbedingt zu empfehlen, auch wenn sie laut BHV1-VO nicht mehr vorgeschrieben ist. Denn durch eine BHV1-Freiheitsbescheinigung dokumentiert der abgebende Betrieb für sich und seine Abnehmer den Status zum Zeitpunkt des Verkaufs und kann somit im Falle eines Neuausbruchs ohne größere Schwierigkeiten nachweisen, dass er verordnungskonform gearbeitet hat. Das gleiche gilt für den aufnehmenden Betrieb analog. Des Weiteren ist die BHV1-Freiheitsbescheinigung für viele Betriebe die Gedächtnisstütze für die Einhaltung der Untersuchungsfristen gewesen.

 

 

  Für die Verbringung von Zucht- und Nutzrindern aus „nicht-BHV1-freien Regionen“ in „freie Regionen“ ist zu beachten, dass

 

  • die Rinder nicht gegen BHV1-geimpft sein dürfen und
  •  im Herkunftsbetrieb in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein und
  • die Rinder in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor der Verbringung in einer von der zuständigen Veterinärbehörde genehmigten Quarantäne gehalten wurden und
  • während der Quarantäne bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sind und
  • alle Rinder frühestens am 21. Tag nach Quarantänebeginn mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 (gB-negativ) untersucht wurden und
  • für jedes Rind eine BHV1-Freiheitsbescheinigung ausgestellt wird, die die Einhaltung der vorgenannten Quarantänebedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2004/558/EG amtlich bescheinigt

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei der Durchführung einer Quarantäne ist zu empfehlen, eine zusätzliche Blutuntersuchung am Tag der Einstallung durchzuführen, das fragliche oder positive Untersuchungsergebnis nur eines Tieres bei der vorgeschriebenen Untersuchung ab dem 21. Tag die Verbringung der gesamten Tiergruppe verhindern.   Klemens Oechtering