Blauzungenkrankheit betrifft auch RUW-Gebiet

Allgemeine News
Aufgrund der sich ständig ändernden Sachlage versucht die RUW deshalb, ihre Mitglieder über unsere Homepage permanent über die neueste Sachlage zu informieren. Mit Wirkung vom 19. August 2006 hat der NRW-Landwirtschaftsminister Uhlenberg eine Verordnung zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erlassen. Aufgrund dieser Verordnung ist ab sofort der Tierverkehr, insbesondere der von Wiederkäuern, deutlich eingeschränkt. Da die Übertragung der Blauzungenkrankheit nach bisherigem Erkenntnisstand ausschließlich durch die Mücke Culicoides Imicola erfolgen kann, ist mit Einschränkungen auf die Besamungstätigkeit derzeit nicht zu rechnen. Die Übertragung von Wiederkäuer zu Wiederkäuer ist demnach genau so auszuschließen wie von Mensch zu Tier. Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, dass umfangreiche Tötungsaktionen, wie dies bei anderen Tierseuchen häufig erforderlich ist, nicht stattfinden werden.

Für Menschen ist die Krankheit ungefährlich. Weder Mücken, noch der Genuss von Fleisch, Milch oder Milchprodukten stellen für Menschen eine Bedrohung dar. Empfänglich für das Blauzungenvirus sind Wiederkäuer, jedoch erkranken in der Regel nur Schafe ernsthaft. Die derzeit betroffenen Betriebe sind mittlerweile von den Behörden gesperrt worden. Den derzeitigen Stand über die eingerichteten Gefährdungs-, Sperr- und Beobachtungsgebiete sind hier aufgeführt.

„Gefährdungsgebiet“ (innerer Ring):
Betriebe, die in den Kreisen Aachen, Düren und Heinsberg sowie in der Stadt Aachen („Gefährdungsgebiet“) Wiederkäuer halten, haben diese unverzüglich in geschlossenen Ställen aufzustallen. Wanderschafherden haben am Standort zu verbleiben.
Den in den o.g. Gebieten liegenden Betrieben, die Wiederkäuer halten, ist es untersagt, Wiederkäuer zu verbringen. Alle Schafhaltungen in den o.g. Gebieten sind amtstierärztlich zu untersuchen.

„Sperrgebiet“ (mittlerer Ring):
Aus dem „Sperrgebiet“ dürfen Wiederkäuer nicht verbracht werden. Zu diesem Sperrgebiet gehören ...

a) im rheinischen Landesteil: die Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal, Bonn, Köln und Leverkusen sowie die Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen, Wesel, Euskirchen, der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis;

b) in Westfalen-Lippe: die Städte Bottrop, Gelsenkirchen (Regbez. Münster) sowie die Stadt Bochum und der Ennepe-Ruhr-Kreis (Regbez. Arnsberg).


„Beobachtungsgebiet“ (äußerer Ring):
Aus dem „Beobachtungsgebiet“ dürfen Wiederkäuer nicht verbracht werden, es sei denn, die Verbringung geht in das Sperrgebiet. Zum Beobachtungsgebiet im Sinne der Verordnung gehören ausschließlich Gebiete in Westfalen-Lippe:

a) Regierungsbezirk Arnsberg: die Städte Dortmund, Hamm, Hagen und Herne sowie die Kreise Unna, Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest, der Märkische Kreis und der Hochsauerlandkreis, mithin der gesamte Regierungsbezirk Arnsberg mit Ausnahme der Stadt Bochum und des Ennepe–Ruhr-Kreises, die zum Sperrgebiet gehören.

b) Regierungsbezirk Münster: die Kreise Borken, Coesfeld und Recklinghausen, nicht jedoch die Stadt Münster und nicht die Kreise Steinfurt und Warendorf. Die Städte Gelsenkirchen und Bottrop gehören zum Sperrgebiet.

c) Regierungsbezirk Detmold: Die kreisfreien Städte und Kreise im Regierungsbezirk Detmold sind von der Verordnung nicht betroffen. Wir weisen darauf hin, dass weder im Sperrgebiet noch im Beobachtungsgebiet die Pflicht besteht, Wiederkäuer über Nacht aufzustallen.

Anzeigepflichten:
Alle Personen, die im Gefährdungsgebiet, Sperrgebiet oder Beobachtungsgebiet Wiederkäuer halten, haben die Zahl der gehaltenen Tiere und deren Standort unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.


Daneben wird sich auch der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) dafür einsetzen, dass das Verbringen von Schlachttieren aus dem Sperrgebiet und dem Beobachtungsgebiet zu Schlachthöfen, die außerhalb dieser Gebiete liegen, ermöglicht wird.

Bei der Bezirksregierung Düsseldorf wurde das Landestierseuchen-Kontrollzentrum (LATIKO) eingerichtet.

Am heutigen Montag, 21.08.2006 wird in Brüssel der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit der EU-Kommission die aktuelle Situation beraten.

Es ist davon auszugehen, dass dann Maßnahmen beschlossen werden, welche die o.g. Maßnahmen der NRWLandesverordnung ersetzen werden.

Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat eine Informationsbroschüre zum Thema Blauzungenkrankheit erstellt, die im Internet abrufbar ist: Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.fli.bund.de/uploads/media/FLI_Blauzungenkrankheit_d.pdf